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Einlagensicherung bei österreichischen Kreditinstituten - Unter Bedachtnahme auf zivil-, straf- und steuerrechtliche Auswirkungen


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Einlagensicherung bei österreichischen Kreditinstituten - Unter Bedachtnahme auf zivil-, straf- und steuerrechtliche Auswirkungen

Juli 2006
Kategorien: Klienten-Info

Kreditinstitute sind gem. § 93ff BWG verpflichtet, einer Einlagen-Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes (z.B. Banken, Sparkassen, Raika etc.) anzugehören.

:: Sicherungsumfang

Guthaben auf Gehalts-, Pensions- und sonstigen Girokonten, Festgeldern und Sparbüchern sind pro Kreditinstitut und pro legitimiertem Einleger bis zur Höchstsumme von € 20.000,- bzw. € 18.000,- bei nicht natürlichen Personen (z.B. Firmen, Vereine etc.) gesichert. Aus einer Bankenfusion resultiert ein einziges Kreditinstitut. Tochterbanken gelten aber als eigenständige Kreditinstitute. Bei Zweigniederlassungen ausländischer Banken in Österreich ist eine Prüfung zweckmäßig, in welcher Höhe eine Einlagensicherung besteht. Bei legitimierten Gemeinschaftskonten, die im Namen von mehreren Personen eröffnet wurden, sind Mehrfachauszahlungen möglich.

:: Problembereich Sparbücher

Noch nicht legitimierte alte (anonyme) Sparbücher müssen erst legitimiert werden, um einlagensicher zu sein. Darunter fallen auch jene Sparbücher mit Guthaben unter € 15.000,-, welche auch als Losungswort-Sparbücher weitergeführt werden können. Die Weitergabe eines noch anonymen Sparbuches an andere Personen zwecks Erreichens einer höheren Anlegerentschädigung birgt Risken mit u.U. schwerwiegenden Rechtsfolgen. Nachstehende Alternativen sind denkbar:

- Weitergabe zwecks Erreichen einer höheren Einlagensicherung

Die Übertragung eines noch nicht identifizierten Sparbuches ist gem. § 31 Abs. 5 BWG seit 30. Juni 2002 verboten und gem. § 99 Z 18 BWG mit Verwaltungsstrafe bis € 20.000,- bedroht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare Handlung gegeben ist. Bei Vorlage zum Zwecke der Einlagensicherung muss sich der Inhaber als Eigentümer identifizieren. Das widerspricht aber der internen Vereinbarung und stellt somit eine Scheinhandlung dar, die ja nur zum Zweck der Erhöhung der Einlagensicherung dient. Zivilrechtlich ist dieses Sparbuch aber nunmehr jener Person zuzurechnen, die als Eigentümer identifiziert ist, was z.B. bei einer Erbfolge von Bedeutung ist. Da der zivilrechtliche Eigentumsübergang aber schon zu Lebzeiten erfolgt ist - wenn auch entgegen der Intention der Beteiligten - lag offiziell eine Schenkung vor. Wird schließlich vereinbarungsgemäß das Geld nach Realisierung der Einlagensicherung an den wirtschaftlichen Eigentümer übergeben, ist das angestrebte Ziel erreicht und die Umgehungshandlung vollzogen. Die Beteiligten stehen also vor der Wahl zwischen Schenkung (Meldung an den Fiskus, andernfalls Steuerhinterziehung) oder Versicherungsbetrug!

- Weitergabe mit Schenkungsabsicht

Ein noch nicht legitimiertes Sparbuch muss vor der Weitergabe legitimiert werden. Die rechtzeitige Weitergabe unter dem Titel der Schenkung - jedenfalls vor der Vorlage zur Einlagensicherung - löst Schenkungsteuer aus, da die Steuerfreiheit nur bis 31. Dezember 2003 gegolten hat. Es handelt sich demnach um eine vorausschauende Vorsichtsmaßnahme, wenn der Verdacht auf Insolvenz der Bank aufkommt. Der Geschenknehmer kann dann das Sparbuch zur Einlagensicherung legal vorlegen. Diese Vorgangsweise kann dann sinnvoll sein, wenn das Sparbuch für eine Vererbung vorgesehen ist (z.B. von den Großeltern an Enkel), um das Guthaben zu retten. Leider fällt Schenkungsteuer an, denn die Endbesteuerung gilt nur für den Erbfall.

:: Realisierung der Einlagensicherung

Wird über ein Mitglied der Sicherungseinrichtung der Konkurs eröffnet, die Geschäftsaufsicht angeordnet oder eine Zahlungseinstellung verfügt, so hat die Sicherungseinrichtung zu gewährleisten, dass bis zum Höchstbetrag pro Einleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von 3 Monaten der Betrag ausbezahlt wird. Härtefälle bei Kleinanlegern auf legitimierten Konten bis € 2.000,- werden zeitlich bevorzugt. Ist ein Strafverfahren anhängig kommt es zur Aussetzung der Auszahlung, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
§ 93 Abs. 5 BWG enthält einen Katalog von Fällen, die von der Einlagensicherung ausgeschlossen sind. Dazu zählen u.a.: Einlagen von Geschäftsleitern und Aufsichtsorganen, persönlich haftenden Gesellschaftern und Personen, die mit der Kontrolle der Rechnungslegung des Kreditinstitutes betraut sind. Ferner Personen, die wegen Geldwäsche rechtskräftig verurteilt sind und Einlagen von großen Kapitalgesellschaften i.S. des § 221 Abs. 3 HGB.

:: Zusammenfassung

Von der Einlagensicherung sind legitimierte Bankguthaben bis zum Höchstbetrag pro Bankkunde und pro Kreditinstitut erfasst. Bei Weitergabe eines nicht legitimierten Sparbuches zwecks Vermeidung des Verlustes eines über den Höchstbetrag hinausgehenden Guthabens ist darauf zu achten, dass die o.a. Rechtsfolgen (Verlust des Eigentums, Schenkungsteuer und gegebenenfalls Finanzstrafe bei Nichtanzeige der Schenkung, Verwaltungsstrafe sowie Konflikt mit dem Strafgesetz) tunlichst vermieden werden. Sollte es daher ein Bankangestellter mit dem Rat der Weitergabe des Sparbuches gut meinen, ist zu bedenken, dass gut gemeint, das Gegenteil von gut ist, denn auch er selbst könnte als Mittäter belangt werden. (Hinweis auf Klienten-Info April 2006: Steuerliche Folgen bei Weitergabe oder Erbschaft von noch nicht identifizierten Sparbüchern).

Bild: © sergign - Fotolia