Artikel zum Thema: Freiwillige Feuerwehr
Maßnahmen vor Jahresende 2016 - Für alle Steuerpflichtigen
(Topf-)Sonderausgaben
Die Absetzbarkeit der sogenannten Topfsonderausgaben wurde durch die Steuerreform stark eingeschränkt. Lediglich für vor dem 1.1.2016 abgeschlossene Versicherungsverträge (bzw. begonnene Sanierungsmaßnahmen oder aufgenommene Darlehen für Wohnraumsanierung) können die Topfsonderausgaben noch bis 2020 abgesetzt werden. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge (2.920 € zuzüglich weiterer 2.920 € für Alleinverdiener sowie insgesamt weiterer 1.460 € ab drei Kindern) geltend gemachten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steuermindernd aus. Bei einem Jahreseinkommen zwischen 36.400 € und 60.000 € reduziert sich der absetzbare Betrag gleichmäßig bis auf den Pauschalbetrag von 60 €.
Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag
Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits Betriebsausgaben/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind bis zu 400 € absetzbar.
Spenden als Sonderausgaben
An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10% des Einkommens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich diesbezüglich Spenden als Betriebsausgaben abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen, Tierschutzvereine und Tierheime (BMF-Liste) sowie an freiwillige Feuerwehren Steuern gespart werden. Die Obergrenze (aus betrieblichen und privaten Spenden) liegt bei 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten können für Kinder bis zum 10. Lebensjahr mit bis zu 2.300 € pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Die Abzugsfähigkeit beschränkt sich auf tatsächlich angefallene Betreuungskosten, welche allenfalls um den steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zu reduzieren sind. Die Kinderbetreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgen. Sollten Sie den Maximalbetrag noch nicht ausgeschöpft haben, kann durch eine Vorauszahlung ein steuerlicher Vorzieheffekt erzielt werden.
Zukunftsvorsorge – Bausparen - Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge
Die 2016 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 2.676,89 € p.a. führt zur staatlichen Prämie von 4,25 % (113,77 €). Beim Bausparen gilt für 2016 eine staatliche Prämie von 18 € beim maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 € (sofern der Bausparvertrag das gesamte Jahr aufrecht war).
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